Manchmal sind Hausbesitzer mit den Leistungen von Handwerkern unzufrieden. Es werden Mängel gefunden oder die Rechnungen fallen zu hoch aus. Im Ärger vorzubeugen gibt die Anwaltskammer Koblenz einige Tipps:
So sollte vor der Auftragsvergabe unbedingt daran gedacht werden, ein Angebot einzuholen. Dieses ist im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag verbindlich.
Nach Beendigung der Arbeiten und nach Abnahme durch den Kunden kann die Rechnung bezahlt werden. Sollten bei der vorherigen Abnahme allerdings Mängel gefunden werden, kann der Kunde die Abnahme verweigern und eine Nachbesserungsfrist setzen. Verstreicht die Frist, ohne eine Mängelbeseitigung, kann der Kunde entweder die Rechnung entsprechend kürzen oder den Mangel selbst beseitigen und die Kosten hierfür dem Handwerker in Rechnung stellen.
Wichtig zu wissen ist, dass bis zur Abnahme grundsätzlich der Handwerker beweisen muss, dass seine Arbeiten mängelfrei sind. Erst danach liegt die Beweispflicht beim Kunden.
Zur Verjährungsfrist sei gesagt, dass diese nicht erst bei der Entdeckung eines Mangels, sondern bereits bei der Abnahme beginnt. Die Länge der Verjährungsfristen liegt, je nach Art der Handwerkerleistung, bei zwei bis fünf Jahren.

